Gemeinnützigkeit (Begriffserklärung)
Begriffserklärung aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia:
Wenn eine Organisation als gemeinnützig anerkannt worden ist, wird sie von den Steuern ganz oder teilweise befreit. Viele nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen, aber auch Sportvereine oder Krankenhäuser profitieren davon.
Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO).
"Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern." (§ 52 Absatz 1 Satz 1 AO)
Gemeinnützigkeit ist ein Teilbereich der Steuerbegünstigung. Neben gemeinnützigen sind auch mildtätige und kirchliche Zwecke steuerbegünstigt.
Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Sport zählt dazu laut AO unter anderem ausdrücklich auch die "Förderung des Modellflugs und des Hundesports".
Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher Tatbestand. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die Befreiung von der Körperschaftssteuer (Gewinnsteuer für Unternehmen) und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen und Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG) und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Diese Bestätigungen berechtigen den Spender zum Sonderausgaben- oder Betriebsausgabenabzug.
Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen Vergünstigungen kommen. Im allgemeinen sind gemeinnützige Körperschaften zwar nicht unternehmerisch tätig und sie werden wie normale Endverbraucher behandelt. Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig sein muss und die erbrachten Leistungen nicht nach dem § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, dann unterliegen die Leistungen nur einem ermäßgten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Das kann dazu führen, dass bestimmte gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig Vorsteuerüberschüsse erzielen, da der Steuersatz für die Eingangsleistungen bei 16% liegt. Beispiele für solche begünstigten Betriebe, die so genannten Zweckbetriebe, sind Schulkantinen, Verbraucherberatung oder Behindertenwerkstätten mit angeschlossenem Laden.
Die meisten gemeinnützigen Einrichtungen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen und gemeinnützige GmbHs. Die Steuerbefreiung hängt nicht von der Rechtsform ab. Allerdings können Zuwendungen an Stiftungen seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.
Als "freigemeinnützig" bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:
- Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
- Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
- Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen, prüft das Finanzamt immer nur rückwirkend, in der Regel alle drei Jahre, und erteilt dann rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser berechtigt dann maximal fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).