Unsere Satzung

Stand: 07. Januar 2005
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§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "D.S.P. Deutsch-Sri Lanka Patenschaften Deutschland e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist D-79189 Bad Krozingen* im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Land Baden-Württemberg.

§ 3 Zweck und Ziel

(1) Zwecke und Ziele des Vereins sind:

  • die Unterstützung von Waisenkindern und Halbwaisen in Sri Lanka durch Organisation und Betreuung von Patenschaften,
  • Hilfe und Förderung bei Schul- und Berufsausbildung,
  • Hilfe und Unterstützung bei Drogenmissbrauch und Drogenabhängigkeit,
  • Schaffung von Unterkünften und Gemeinschaftszentren für Arme und Kinder in Sri Lanka,
  • Verbesserung der medizinischen Betreuung und Versorgung der Bevölkerung in Sri Lanka,
  • in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen bei gleichen Zwecken und Zielen Hilfe und Unterstützung zu organisieren und zu gewähren,
  • den Aufbau von Vereinsstrukturen mit gleichen Zwecken und Zielen auch in anderen Ländern zu fördern und mit diesen zu kooperieren.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge und Spenden bereit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.**

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung bedarf dies einer Erklärung.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch Tod
  • bei juristischen Personen durch vollzogene Auflösung,
  • durch freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt; der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt sein,
  • durch Ausschluss aus dem Verein, der durch den Vorstand mit Mehrheit beschlossen werden kann, wenn ein Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt; innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides kann gegen diesen Einspruch an die Mitgliederversammlung eingereicht werden, die endgültig und unwiderruflich entscheidet.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes wird zum Ende eines Kalenderjahres, der Ausschluss sofort wirksam. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

(1) Der Jahres-Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen, Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften und juristische Personen beträgt mindestens DM 12,--. Jdes Mitglied kann seinen Beitrag höher festsetzen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich per Lastschrift.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird ab Beginn der Mitgliedschaft anteilig für das laufende Kalenderjahr, die Jahres-Mitgliedsbeiträge werden im 2. Quartal eines Jahres per Lastschrift eingezogen.

(3) Freiwillige Spenden sind jederzeit möglich.

§ 6 Mittelbewirtschaftung

(1) Alle Geldmittel, die der Verein in Erfüllung seiner Zwecke und Ziele erhält, sollen nach wirtschaftlichen Kriterien angelegt werden; insbesondere können Giro-, Spar- und Festgeldkonten eingerichtet werden. Mittel- und langfristige Geldanlagen dürfen keine unverhältnismäßigen Risiken beinhalten.

(2) Alle Erträge aus den Geldanlagen dürfen alleine dem Verein zu Gute kommen.

(3) Die Kassengeschäfte des Vereins sind - einmal - jährlich im 1. Quartal zu prüfen. Es reicht nicht aus, wenn - zwei- der drei gewählten RevisorInnen die Kassenprüfung vornehmen.

§ 7 Vergütungsregelung

(1) Der Vorsitzende des Vereins erhält eine jährliche Vergütungspauschale in Höhe von DM 300,--. Mit dieser Vergütungspauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die keine Materialkosten sind.

(2) In begründeten Einzelfällen können Mitgliedern angemessene Sondervergütungen gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die/der Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • die/der KassiererIn
  • die/der stellvertretende KassiererIn
  • die/der SchriftführerIn
  • bis zu -drei- BeisitzerInnen

(2) Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils -zwei- Jahre gewählt. Die Wahlgänge finden per Akklamation statt, wenn keines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl beantragt: bei der Wahl der BeisitzerInnen ist Gruppenwahl möglich. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung am 05. Dezember 1996 gewählten Vorstandes verlängert sich bis zu den ordnungsgemäßen Neuwahlen im Jahre 1998 für die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), die/den stellvertretende(n) KassiererIn und die BeisitzerInnen; bis zu den ordnungsgemäßen Neuwahlen im Jahre 1999 für die/den Vorsitzende(n), die/den KassiererIn und die/den SchriftführerIn.

(4) Sollte nach Ablauf einer Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt sein, führt der alte Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch weiter.

(5) Der Vorstand tritt mindestens -zweimal- jährlich zu einer Sitzung zusammen. Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Vorstandes mindestens -10- Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Von den Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen.

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und hat dieser hierüber zu berichten.

(7) In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen berät und beschließt der Vorstand über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist -einmal- jährlich, im 2. Quartal einzuberufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn

  • der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt,
  • mindestens 25% der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder des Vereins mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung oder zur Behandlung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sollen -eine- Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Berichts der Kassiererin / des Kassierers und der RevisorInnen
  • Entlastung der Kassiererin / des Kassierers und des Vorstandes
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 9 (1)
  • die Wahl von -drei- KassenrevisorInnen
  • die endgültige und unwiderrufliche Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes gemäß § 4 (4) vierter Spiegelstrich,
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 11 Protokolle

(1) Von allen Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese Protokolle müssen alle Anträge und Beschlüsse mit den entsprechenden Abstimmungsergebnissen enthalten und sollen die wesentlichen Inhalte und Verhandlungsgegenstände der Sitzung/Versammlung wiedergeben.

(2) Die Protokolle sind jeweils von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen.

(3) Die Protokolle von den Sitzungen des Vorstandes sind den Mitgliedern des Vorstandes zur Genehmigung zur jeweils nächsten Sitzung vorzulegen.

(4) Die Protokolle von den Sitzungen des Vorstandes / von der Mitgliederversammlung sind von der/dem SchriftführerIn in einer Protokollmappe zu sammeln und bei den Mitgliederversammlungen zur Einsicht auszulegen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Änderung der Satzung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als einzelner Tagesordnungspunkt ausgewiesen sein. Die beabsichtigte Änderung muss mit der Einladung und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet werden.

(2) Für eine Änderung der Satzung, auch bei einer Änderung von Zweck und Ziel des Vereins, ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die aus diesem Grunde einberufen wurde. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Zwecke und Ziele fällt das verbliebene Vermögen des Vereins an die Stadt Heitersheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zwecke und Ziele des Vereins zu verwenden hat.

(3) Sollte die Begünstigte nicht mehr verfügbar oder eine zweckgebundene Verwendung nicht gewährleistet sein, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Rücksprache mit dem Finanzamt, welcher gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Institution das verbliebene Vermögen des Vereins zufällt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zwecke und Ziele des Vereins zu verwenden hat.

§ 14 Rechtswirksamkeit

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 05. Dezember 1996 auf Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

 

D-79423 Heitersheim, den 05. Dezember 1996.

 

Die -21- anwesenden Gründungsmitglieder bei der Gründungsversammlung.

*Geändert in der Mitgliederversammlung vom 25.06.2003

**Geändert in der Mitgliederversammlung vom 13.06.1997